Allgemeine Mietbedingungen
I. Fahrzeugzustand und -Benutzung, Prüfungs- und Kontrollpflichten
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Während der Benutzung sind alle maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das schließt die Prüfung vor jedem Fahrtantritt ein, ob sich das Fahrzeug in einem funktionsgerechten und verkehrssicheren Zustand befindet. Dabei sind unter anderem die Füllstände für Bremsflüssigkeit, Kühlmittel und Motoröl sowie die Beleuchtung zu kontrollieren und gegebenenfalls vor Fahrtantritt aufzufüllen; soweit es für die Kontrolle erforderlich ist, ist der Motor zuvor auf die normale Betriebstemperatur zu erwärmen. Der für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftstoff ist rechtzeitig nachzutanken.
- Auf die bestehende Helm- und Beleuchtungspflicht wird ausdrücklich hingewiesen. Der Vermieter empfiehlt außerdem, bei der Benutzung von Motorrädern wegen des erhöhten Verletzungsrisikos eine vollständige Schutzkleidung zu tragen.
- Ist das Fahrzeug mit einem Ölsystem für die Antriebskette ausgestattet, ist eine funktionsgerechte Schmierung der Antriebskette zu Beginn, während und nach der Fahrt zu kontrollieren. Die Bedienung des Ölsystems gemäß Einweisung bei Übergabe des Fahrzeugs ist einzuhalten. Bei Fahrzeugen ohne ein solches Ölsystem sind der Durchhang und die Abschmierung der Antriebskette vor jedem Fahrtantritt zu kontrollieren.
- Das Fahrzeug ist verkehrssicher abzustellen, ordnungsgemäß zu verschließen und gegen die unberechtigte Nutzung durch Dritte zu sichern. Das Lenkerschloss ist zu verwenden. Die Fahrzeugschlüssel und -papiere sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Bei Betriebsunfähigkeit oder im Schadensfall ist das Fahrzeug zu sichern und gegebenenfalls zu bewachen.
- Sollte während der Miezeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig werden, muss sich der Mieter mit der Vermieter in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen die Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank und gereinigt zurückzugeben. Ist der Kraftstofftank nicht vollständig betankt, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der zum Miebeginn gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Eine Servicegebühr wird ebenfalls erhoben, wenn das Fahrzeug vor Rückgabe vom Mieter nicht gereinigt wurde.
II. Reservierungen
- Fahrzeuge können für die gewünschte Miezeit reserviert werden. Die Reservierung ist nur verbindlich, wenn die Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung gemäß Preisliste vollständig entrichtet ist. Hierzu ist die Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung auf das in der Preisliste genannte Konto zu überweisen. Mit Zahlungseingang der Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung wird die Reservierung verbindlich. Bis dahin ist die Reservierung eine unverbindliche Vormerkung.
- Betreffen Reservierungen mehrerer Mieter ganz oder teilweise denselben Mietzeitraum, so hat derjenige Mieter den Vorrang, der zuerst die Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung vollständig entrichtet. Entscheidend ist das Datum des Zahlungseingangs auf dem genannten Konto. Gehen Zahlungen am selben Tag ein, richtet sich der Vorrang nach dem Zeitpunkt der Reservierung.
- Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach Beginn der Miezeit gemäß der Reservierung, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Holt der Mieter das reservierte Fahrzeug nicht ab, verfällt die Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung vollständig.
- Vor Miebeginn ist die Änderung einer verbindlichen Reservierung gegen eine Umbuchungsgebühr gemäß Preisliste möglich. Eine Erstattung der bereits geleisteten Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung oder eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt nicht.
- Die Stornierung einer verbindlichen Reservierung ist bis zum Miebeginn möglich. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung wird unter Einbehalt einer Stornogebühr auf ein vom Mieter zu benennendes Konto erstattet.
- Gibt der Vormieter das verbindlich reservierte Fahrzeug nicht so rechtzeitig zurück, dass es zu Beginn der gewünschten Miezeit an den Mieter übergeben werden kann, können der Mieter und/oder der Vermieter von der verbindlichen Reservierung zurücktreten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Im Falle des Rücktritts ist die Reservierung rückabzuwickeln. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dasselbe gilt, wenn das reservierte Fahrzeug aus einem sonstigen Grund nicht übergeben werden kann.
III. Erforderliche Dokumente und persönliche Voraussetzungen, berechtigte Fahrer
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Etwaige Ansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Daneben muss der Mieter die für das Fahrzeug geltenden Beschränkungen hinsichtlich des Alters und /oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis erfüllen.
- Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag genannten Mieter geführt beziehungsweise genutzt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen Personen gefahren wird, haftet der Mieter für diese Personen. Der Mieter hat Handeln der anderen Person wie eigenes zu vertreten.
- Die Überlassung des Fahrzeugs an andere Personen ist, sofern nichts anderes bei Miebeginn vereinbart ist, eine grobe Vertragsverletzung und berechtigt den Vermieter zur sofortigen Vertragsbeendigung oder zum Rücktritt vom Mietvertrag. Außerdem ist der Mieter zum Ersatz des dem Vermieter entstehenden Schadens verpflichtet.
- Soll das Fahrzeug während der Miezeit von weiteren Personen geführt werden, müssen diese als weitere Fahrer dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt und im Mietvertrag mit den vollständigen Angaben zu Namen, Anschrift, Geburtsdatum aufgeführt sein. Die Ziffern 1. bis 4. gelten entsprechend. Der Vermieter kann verlangen, dass diese Personen bei der Fahrzeugübernahme anwesend sind.
IV. Zulässige Nutzungen und Fahrten ins Ausland
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Hingegen darf es insbesondere nicht verwendet werden
- für Fahrschulübungen;
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie zu den dazugehörenden Übungsfahrten;
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
- auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten Betriebsgelände eines Flughafen, insbesondere auf dem Vor- und Rollfeld;
- für gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen. Ansonsten darf der Mieter auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen;
- zur Weitervermietung;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
- Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern und gegebenenfalls ausreichend zu kennzeichnen.
- Eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall kann eine Auslandsnutzung ausdrücklich vereinbart werden. Dann ist eine Nutzung nur in dem Mietvertrag genannten Land zulässig.
- Zuwiderhandlungen gegen den zulässigen Nutzungsumfang berechtigen den Vermieter zu einer sofortigen Vertragsbeendigung. Er kann auch vom Mietvertrag zurücktreten. Daneben hat ihm der Mieter den aus der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden zu ersetzen. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.
V. Mietpreis, Zahlungsweise, Sicherheitsleistung
- Der Mietpreis setzt sich zusammen aus der Nutzungsgebühr für das Fahrzeug und aus den Gebühren für Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör / Extras, etwaige Zustellungs- und Abholungskosten etc. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
- Grundlage ist die jeweils bei Miebeginn gültige Preisliste. Im Falle einer verbindlichen Reservierung kommt es auf deren Zeitpunkt an.
- Die in der Preisliste genannten Beträge sind, sofern nicht anders angegeben, Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
- Zu Beginn der Miezeit ist eine Anzahlung in Höhe des voraussichtlich anfallenden Mietpreises zu zahlen; eine Reservierungsgebühr / Mietvorauszahlung wird angerechnet. Ein etwaiger Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen.
- Eine verspätete oder unterlassene Abholung, eine vorzeitige Rückgabe und dergleichen haben auf den Mietpreis keinen Einfluss. Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden.
- Der Mieter ist neben dem Mietpreis verpflichtet, bei Beginn der Miezeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme gemäß der Preisliste in bar beim Vermieter zu hinterlegen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
- Der Vermieter ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung des Mietpreises und der Sicherheit die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern. Der Mieter kann daraus keine Ansprüche ableiten, insbesondere nicht eine Minderung des Mietpreises verlangen. Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug, ist der Vermieter zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigt und der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter und endet mit dessen Rückgabe an den Vermieter. Im Falle der Manipulation der Kilometerzähleinrichtung ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen und zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er tatsächlich eine geringere Fahrstrecke gefahren ist.
VI. Versicherung
- Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme 100 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf 8 Mio. EUR. Eine Insassenunfallschutz-Versicherung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Selbstbeteiligung pro versicherten Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der zum Miebeginn gültigen Preisliste. In den Schadensfällen, in denen der konkrete Schaden nach den geltenden Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist oder in denen der Versicherer aus vom Mieter zu vertretenden Umständen (z.B. wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; Fahren im alkoholisierten Zustand; Fälle der nachstehenden Ziffer 3.) von seiner Leistungspflicht befreit ist, ist der Mieter in Abweichung von Satz 1 zum Ersatz des gesamten entstandenen Schadens verpflichtet.
- Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn
- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
- der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
- im Falle von Ziffer IX. 2. dieser Bedingungen;
- der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
VII. Schadensfälle
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden ist der Mieter verpflicht, sofort die Polizei zu verständigen, deren Aufnahme des Schadens am Schadensort abzuwarten und den Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern und die Daten der Beteiligten sind festzustellen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so obliegt es dem Mieter, dies dem Vermieter nachzuweisen.
- Der Mieter darf keine Gegenansprüche anerkennen oder Vergleich schließen. Andernfalls hat er den Vermieter von allen Ansprüchen und den mit ihnen im Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.
- Der Mieter ist über die Anzeige hinaus verpflichtet, den Vermieter spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Es ist eine Skizze zum Schadensort beizufügen.
- Sollte der Vermieter innerhalb von 48 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht sofort ersichtliche Schäden feststellen, werden diese dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt. Der Vermieter soll den Mieter innerhalb von weiteren 24 Stunden über dieSchadensfeststellung benachrichtigen (per Telefon, SMS oder Telefax, soweit bekannt).
VIII. Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Soweit sich aus Ziffer 1. nichts anderes ergibt, ist die Haftung des Vermieters auf das Zweifache des zu erwartenden Mietpreises beschränkt.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe am oder im Fahrzeug zurückgelassen werden.
IX. Haftung des Mieters / berechtigten Fahrers
- Bei allen Schadensfällen, insbesondere Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere technische und merkantile Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall während der Reparaturzeit und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr gemäß der bei Miebeginn gültigen Preisliste zu erstatten.
- Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
- Der Mieter haftet für alle Reifenschäden (z. B. „Burn outs“) und deren Beseitigung in voller Höhe, es sei denn, er weist nach, dass ein Materialfehler vorlag.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Miezeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei / mit Beendigung der Miezeit begangen werden, wie z.B. Abstellen des Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches.
- Der Mieter ist verpflichtet, vor der Benutzung entgelt-/mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung des jeweiligen Entgelts zu sorgen.
- Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Gebühren einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen, Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und / oder Dritte in den Fällen der Ziffern 4. und 5. dem Vermieter auferlegen oder gegen ihn geltend machen. Für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung in diesen Fällen entsteht, ist der Mieter verpflichtet, für jede Anfrage von Behörden, Dritten etc. eine Bearbeitungsgebühr gemäß der zum Miebeginn gültigen Preisliste zu entrichten. Dem Mieter bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; umgekehrt bleibt es dem Vermieter unbenommen, einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen.
- Befindet sich der Mieter mit seinen vertraglichen Pflichten in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste sowie bei rückständigen Zahlungen Verzugszinsen in Höhe von zwölf Prozent zu verlangen. Ist der gesetzliche Verzugszinssatz höher, dann gilt dieser.
- Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für jeden berechtigten Fahrer. Eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache.
X. Rückgabe des Fahrzeuges
- Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann während der Miezeit mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter dem Vermieter den Verlängerungswunsch rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Miezeit bekannt gibt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich an die Miezeit die verbindliche Reservierung eines Dritten für das Fahrzeug anschließt.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Miezeit am Ort der Übergabe bei Miebeginn und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten an den Vermieter zurückzugeben, und zwar in dem mangelfreien Zustand, in dem der Mieter es bei Miebeginn übernommen hat. Zum Fahrzeug gehören die Fahrzeugschlüssel und -papiere sowie das weitere gemietete Zubehör. Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Vereinbarung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück, so trägt er das Risiko.
- Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei unberechtigter Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist der Mieter verpflichtet, für jeden vollendeten / angefangenen Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe den jeweils gültigen Mietpreise fortzuentrichten. Dafür gilt der Normalpreis; Rabatte, Spartarife oder sonstige Verbilligungen kann der Mieter nicht beanspruchen. Außerdem haftet der Mieter für alle nach Ablauf der Miezeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden in voller Höhe.
- Wird die vereinbarte Miezeit um mehr als zwei Stunden überschritten, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
XI. Kündigung
- Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist für die Dauer der vereinbarten Miezeit ausgeschlossen.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters;
- nicht eingelöste Bankeinzüge, Schecks etc.
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
- mangelnde Pflege des Fahrzeugs;
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs.
- Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
- dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
- dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt;
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von mindestens einer Wochenmiete mehr als eine Woche im Verzug ist;
- ein Mietfahrzeug im Zusammenhang mit der Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
- Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das jeweilige Fahrzeug vollständig einschließlich Fahrzeugpapieren, Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, am Ort der Übernahme bei Miebeginn an den Vermieter herauszugeben.
XII. Datenschutz
- Der Vermieter ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung erhoben, verarvitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine weiter gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
- Der Mieter / Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist an den Vermieter zu richten.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
- Auf den Mietvertrag und seine Auslegung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
- Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem Mietvertrag beruht.
- Sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Mieters gelten ebenso zu Gunsten und zu Lasten eines berechtigten Fahrers.
- Der Vermieter haftet nicht für unvorhersehbare, unvermeidbare und/oder außerhalb seines Einflussbereiches liegende sowie nicht für von ihm nicht zu vertretende Ereignisse. Für die Dauer dieser Ereignisse, insbesondere bei höherer Gewalt, ist der Vermieter von den Pflichten aus dem Mietvertrag befreit.
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform; das gilt zugleich für diese Klausel.
- Sollte eine Klausel dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
- Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, am Sitz des Vermieters.
Stand: 16. Juni 2013